820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 10 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 10 BEV · Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1. Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung EnFK "Beheizte Gewächshäuser".
2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung EnFK "Beheizte Traglufthallen".