Art. 9b Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Eigenstromerzeugungspflicht bei Neubauten
Art. 9b BEG · Eigenstromerzeugungspflicht bei Neubauten
1. Bei Neubauten ist ein Teil der benötigten Elektrizität durch Elektrizitätserzeugungsanlagen zu decken, welche im, auf oder am Gebäude installiert sind.
2. Die Regierung bestimmt Art und Umfang der Eigenstromerzeugung unter Berücksichtigung der Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage.
3. Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Artikel 17 des eidgenössischen Energiegesetzes vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für Neubauten im Rahmen dieses Zusammenschlusses erfüllt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
4. Von der Eigenstromerzeugungspflicht befreit sind Neubauten an Standorten mit einer Globalstrahlung von weniger als 1250 kWh/m2 und Jahr sowie Neubauten, welche den Minergiestandard erreichen. Die Regierung kann weitere Ausnahmen festlegen.