820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 9a Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten und Erweiterungen
Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
Art. 9a BEG · Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten und Erweiterungen
1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind so zu bauen und auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.
2. Die Regierung legt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Nutzungszweck, die Wirtschaftlichkeit sowie das Standortklima.