820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 8 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Kommunales Energiekonzept
Energiekonzepte
Art. 8 BEG · Kommunales Energiekonzept
1. Die Gemeinden können nach Vorgabe der Regierung eigene Energiekonzepte erstellen. Diese dienen den Gemeinden als Grundlage für die Umsetzung der gesetzlichen Ziele auf kommunaler Ebene.
2. Die kommunalen Energiekonzepte legen insbesondere fest
a) Ziele;
b) Zuständigkeiten;
c) räumlich und zeitlich abgestufte Massnahmen;
d) Mitteleinsatz.
3. Die Gemeinden können zum Zwecke der effizienten Energienutzung im Rahmen ihrer Energiekonzepte Bestimmungen erlassen, die über die kantonalen Massnahmen hinausgehen.