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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 7 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Datengrundlage

Energiekonzepte
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Art. 7 BEG · Datengrundlage

1. Behörden und Private stellen dem Kanton die zur Erarbeitung des Energiekonzeptes erforderlichen Daten, insbesondere über den Energieverbrauch und den Gebäudebestand, zur Verfügung.

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