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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 6 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Inhalt und Massnahmen

Energiekonzepte
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Art. 6 BEG · Inhalt und Massnahmen

1. Das Energiekonzept bildet den aktuellen Stand der Zielerreichung ab. Es umfasst eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und des Angebots an Energie im Kanton und legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und Energienutzung fest.

2. Zeichnet sich anhand der Erfolgskontrolle eine Zielverfehlung ab, kann die Regierung in den ihr übertragenen Bereichen die energetischen Anforderungen und die Förderung anpassen.

3. Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat das Energiekonzept in Form eines Berichts.

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