820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 6 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Inhalt und Massnahmen
Energiekonzepte
Art. 6 BEG · Inhalt und Massnahmen
1. Das Energiekonzept bildet den aktuellen Stand der Zielerreichung ab. Es umfasst eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und des Angebots an Energie im Kanton und legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und Energienutzung fest.
2. Zeichnet sich anhand der Erfolgskontrolle eine Zielverfehlung ab, kann die Regierung in den ihr übertragenen Bereichen die energetischen Anforderungen und die Förderung anpassen.
3. Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat das Energiekonzept in Form eines Berichts.