820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 5 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Kantonales Energiekonzept
Energiekonzepte
Art. 5 BEG · Kantonales Energiekonzept
1. Die Regierung sorgt für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Hierzu erarbeitet sie ein Energiekonzept für den Zeitraum von jeweils vier Jahren.
2. Das Energiekonzept bestimmt, welche Massnahmen zu treffen sind, damit die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, und beziffert die notwendigen staatlichen Mittel.