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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 40 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Referendum, Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 40 BEG · Referendum, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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