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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 4 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 BEG · Ausnahmen

1. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft sowie befristet werden. Von den Gesuchstellenden kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise verlangt werden.

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