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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 39 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 39 BEG · Übergangsbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

2. Verfahren, die vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach neuem Recht zu beurteilen.

3. Streitfälle über die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten nach Artikel 7 des eidgenössischen Energiegesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 entscheidet das Departement unter Vorbehalt des Weiterzuges ans Obergericht.

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