820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 37 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Vollstreckung
Strafbestimmungen und Vollstreckung
Art. 37 BEG · Vollstreckung
1. Zur Durchsetzung von Pflichten nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Erlasse und Verfügungen können verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die Nachbesserung durch den Pflichtigen selber, die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, angeordnet werden.