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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 37 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Vollstreckung

Strafbestimmungen und Vollstreckung
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Art. 37 BEG · Vollstreckung

1. Zur Durchsetzung von Pflichten nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Erlasse und Verfügungen können verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die Nachbesserung durch den Pflichtigen selber, die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, angeordnet werden.

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