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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 36 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen und Vollstreckung
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Art. 36 BEG · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich dieses Gesetz verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

2. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.

3. Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des schweizerischen Strafgesetzbuches. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

4. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

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