820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 35 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private
Vollzug
Art. 35 BEG · Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private
1. Der Kanton und die Gemeinden können Private zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll-, Überwachungs-, Informations- und Beratungsaufgaben übertragen.
2. Sie erteilen entsprechende Aufträge anhand von Leistungsvereinbarungen.