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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 35 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private

Vollzug
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Art. 35 BEG · Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private

1. Der Kanton und die Gemeinden können Private zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll-, Überwachungs-, Informations- und Beratungsaufgaben übertragen.

2. Sie erteilen entsprechende Aufträge anhand von Leistungsvereinbarungen.

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