820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 34 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Vollzug Bauvorschriften
Vollzug
Art. 34 BEG · Vollzug Bauvorschriften
1. Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden namentlich folgende Aufgaben zu vollziehen
a) prüfen, ob die energetischen Anforderungen eingehalten sind;
b) durchführen von Baukontrollen und Schlussabnahmen;
c) * erheben der relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs und dessen Veränderung.
d) * ...
2. Die Gemeinden vollziehen im Rahmen einer Meldepflicht die Bestimmungen zur erneuerbaren Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers.
3. Die Gemeinden sind zuständig für die Durchführung von Verfahren nach dem 5. Titel dieses Gesetzes in kommunalen Angelegenheiten.