820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 32 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Zusammenarbeit
Kantonale Massnahmen - Information, Beratung, Weiterbildung
Art. 32 BEG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Gemeinden sowie mit Unternehmen der Energieversorgung und Privaten die Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.