Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 32 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Zusammenarbeit

Kantonale Massnahmen - Information, Beratung, Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 BEG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Gemeinden sowie mit Unternehmen der Energieversorgung und Privaten die Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.

← Art. 31 BEG Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Geltungsbereich Art. 33 BEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →