820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 31 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Förderung freiwilliger Massnahmen
Kantonale Massnahmen - Freiwillige Massnahmen
Art. 31 BEG · Förderung freiwilliger Massnahmen
1. Der Kanton kann freiwillige Massnahmen namentlich im Rahmen von zeitlich befristeten Energiesparaktionen fördern oder sich daran beteiligen.