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Art. 31 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Förderung freiwilliger Massnahmen

Kantonale Massnahmen - Freiwillige Massnahmen
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Art. 31 BEG · Förderung freiwilliger Massnahmen

1. Der Kanton kann freiwillige Massnahmen namentlich im Rahmen von zeitlich befristeten Energiesparaktionen fördern oder sich daran beteiligen.

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