Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 30 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Gebäudeenergieausweis (GEAK)

Kantonale Massnahmen - Freiwillige Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 BEG · Gebäudeenergieausweis (GEAK)

1. Der Kanton führt auf freiwilliger Basis den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ein.

2. Der Kanton kann Beiträge im Umfang von bis zu 50 Prozent der Kosten für den GEAK leisten.

← Art. 29 BEG Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Geltungsbereich Art. 31 BEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →