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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 3 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 BEG · Ziele

1. Der Kanton leistet einen Beitrag an die langfristigen Reduktions- und Substitutionsziele einer "2000-Watt-Gesellschaft" im Bestreben, den CO2-Ausstoss auf eine Tonne pro Einwohner und Jahr zu senken.

2. Diese Ziele sollen in Zwischenschritten erreicht werden, namentlich in dem der Verbrauch fossiler Energien für die Beheizung von Gebäuden und die Aufbereitung von Warmwasser gegenüber dem Stand im Jahr 2008

a) für Neubauten

1. ab dem Jahr 2011 um 40 Prozent reduziert wird;

2. ab dem Jahr 2015 um 50 Prozent reduziert wird;

3. ab dem Jahr 2020 um 60 Prozent reduziert wird;

4. ab dem Jahr 2035 um 80 Prozent reduziert wird;

b) für alle Wohnbauten

1. bis zum Jahr 2015 um 5 Prozent reduziert und zusätzlich um 5 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird;

2. bis zum Jahr 2020 um 10 Prozent reduziert und zusätzlich um 10 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird;

3. bis zum Jahr 2035 um 25 Prozent reduziert und zusätzlich um 40 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird.

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