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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 28 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Verwirkung des Beitragsanspruchs

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 28 BEG · Verwirkung des Beitragsanspruchs

1. Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er Anschaffungen vor der Beitragszusicherung, so werden ihm keine Beiträge gewährt, es sei denn, dass ihm der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.

2. Die Gültigkeitsdauer der Förderbeiträge beträgt drei Jahre ab dem Datum der Zusicherung, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens zwei Jahre.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VR2 2024 1069 · gr (art. 28 cpv. 1 LGE)
Forfeiture of Thermal Insulation Subsidy Due to Commencement of Work Before Guarantee
This provision was the main ground for rejecting the appeal, as the court found the right to the subsidy was forfeited due to starting the work prematurely.