820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 27 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Verhältnis unter den verschiedenen Förderbeiträgen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 27 BEG · Verhältnis unter den verschiedenen Förderbeiträgen
1. Beiträge an energetische Massnahmen aus Finanzmitteln des Bundes oder eines nationalen Förderprogramms werden nach Massgabe der entsprechenden Beitragsvoraussetzungen gewährt.
2. Die Beitragsberechtigung aus Förderprogrammen nach Absatz 1 hat für die kantonale Förderung keine bindende Wirkung.
3. Die Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden. Sie dürfen insgesamt sowie zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 Prozent der Aufwendungen für das einzelne Projekt nicht übersteigen.