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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 26 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Studien

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 26 BEG · Studien

1. Der Kanton kann Beiträge bis 50 000 Franken an Studien gewähren, wenn damit neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erwarten sind.

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