820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 25 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Grossanlagen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 25 BEG · Grossanlagen
1. Der Kanton kann im Interesse der nachhaltigen Energieversorgung und der effizienten Energienutzung im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss Kantonsverfassung Grossanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung für die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, den Transport und die Verteilung von Energie erwerben, erstellen oder betreiben.
2. Er kann sich an solchen Anlagen auch beteiligen oder dafür Beiträge gewähren.