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Art. 23c Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 23c BEG · Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

1. Der Kanton kann Beiträge an die Erstellung von Ladeinfrastruktur auf Parkfeldern für gewerblich genutzte Fahrzeuge sowie in und an bestehenden Mehrfamilienhäusern gewähren.

2. Er kann zudem den Gemeinden Beiträge an die Errichtung von Ladeinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen, bewirtschafteten Parkplätzen gewähren.

3. Der Kanton kann Beiträge für netzdienliche Ladeinfrastruktur bei Wohnbauten gewähren.

4. Förderbeiträge gemäss den Absätzen 1 und 2 können längstens bis Ende 2030, Förderbeiträge gemäss Absatz 3 können längstens bis Ende 2035 gewährt werden.

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