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Art. 23a Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Photovoltaikanlagen für Winterstrom

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 23a BEG · Photovoltaikanlagen für Winterstrom

1. Der Kanton kann Beiträge an die Erstellung von Photovoltaikanlagen an Bauten und Infrastrukturanlagen gewähren, sofern diese aufgrund ihrer Ausgestaltung und Positionierung eine besondere Effizienz für die Winterstromproduktion aufweisen.

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