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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 23 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Pilot- und Demonstrationsanlagen

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 23 BEG · Pilot- und Demonstrationsanlagen

1. Der Kanton kann an Anlagen zur Erforschung, Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien oder energiesparender Systeme Beiträge gewähren.

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