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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 22 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Umrüstung elektrischer Heizungen

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 22 BEG · Umrüstung elektrischer Heizungen

1. Werden in bestehenden Bauten elektrische Widerstandsheizungen durch Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern ersetzt, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.

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