820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 22 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Umrüstung elektrischer Heizungen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 22 BEG · Umrüstung elektrischer Heizungen
1. Werden in bestehenden Bauten elektrische Widerstandsheizungen durch Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern ersetzt, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.