820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 21 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Nutzungsgradverbesserungen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 21 BEG · Nutzungsgradverbesserungen
1. Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen gewähren, wenn damit ein wesentlich besserer Nutzungsgrad erzielt wird als die energetischen Anforderungen verlangen.