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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 21 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Nutzungsgradverbesserungen

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 21 BEG · Nutzungsgradverbesserungen

1. Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen gewähren, wenn damit ein wesentlich besserer Nutzungsgrad erzielt wird als die energetischen Anforderungen verlangen.

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