820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 20 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Haustechnik in bestehenden Bauten
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 20 BEG · Haustechnik in bestehenden Bauten
1. Werden in bestehenden Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern installiert oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz getroffen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.