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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 2 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 BEG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a) eine effiziente und nachhaltige Energienutzung;

b) eine wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung;

c) die Substitution von fossilen Energieträgern;

d) eine verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.

2. Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Dritten.

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