820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 2 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 BEG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a) eine effiziente und nachhaltige Energienutzung;
b) eine wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung;
c) die Substitution von fossilen Energieträgern;
d) eine verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.
2. Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Dritten.