820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 19 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Gebäudehülle
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 19 BEG · Gebäudehülle
1. Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten gewähren, wenn damit ein kleinerer Energiebedarf erzielt wird, als die energetischen Anforderungen verlangen.