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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 19 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Gebäudehülle

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 19 BEG · Gebäudehülle

1. Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten gewähren, wenn damit ein kleinerer Energiebedarf erzielt wird, als die energetischen Anforderungen verlangen.

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