820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 18 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Neubauten mit Vorbildcharakter
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 18 BEG · Neubauten mit Vorbildcharakter
1. Der Kanton kann für Neubauten und Ersatzneubauten mit Vorbildcharakter Beiträge gewähren.
2. Der Vorbildcharakter setzt namentlich voraus, dass die jeweiligen energetischen Anforderungen erheblich unterschritten werden.