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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 18 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Neubauten mit Vorbildcharakter

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 18 BEG · Neubauten mit Vorbildcharakter

1. Der Kanton kann für Neubauten und Ersatzneubauten mit Vorbildcharakter Beiträge gewähren.

2. Der Vorbildcharakter setzt namentlich voraus, dass die jeweiligen energetischen Anforderungen erheblich unterschritten werden.

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