820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 17 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Erlass und Anpassung der energetischen Anforderungen
Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
Art. 17 BEG · Erlass und Anpassung der energetischen Anforderungen
1. Bei der Festlegung der energetischen Anforderungen sind insbesondere die unter den Kantonen harmonisierten Mustervorschriften und der Stand der Technik zu berücksichtigen.