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Art. 17 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Erlass und Anpassung der energetischen Anforderungen

Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
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Art. 17 BEG · Erlass und Anpassung der energetischen Anforderungen

1. Bei der Festlegung der energetischen Anforderungen sind insbesondere die unter den Kantonen harmonisierten Mustervorschriften und der Stand der Technik zu berücksichtigen.

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