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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 16 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Vorbild Kanton

Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
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Art. 16 BEG · Vorbild Kanton

1. Kantonseigene Bauten sowie Bauten, welche massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanziert werden, müssen sich durch eine vorbildliche und effiziente Energienutzung auszeichnen.

2. Die Regierung legt die energetischen Anforderungen fest.

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