820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 16 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Vorbild Kanton
Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
Art. 16 BEG · Vorbild Kanton
1. Kantonseigene Bauten sowie Bauten, welche massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanziert werden, müssen sich durch eine vorbildliche und effiziente Energienutzung auszeichnen.
2. Die Regierung legt die energetischen Anforderungen fest.