Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 15 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Übertragene Bereiche

Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 BEG · Übertragene Bereiche

1. Die Regierung legt in eigener Kompetenz die energetischen Anforderungen in folgenden Bereichen fest

a) Wärmeschutz von Gebäuden (winterlicher und sommerlicher Wärmeschutz sowie Heizwärmebedarf von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen, Kühlräumen, Gewächshäusern, Traglufthallen);

b) haustechnische Anlagen (Wärmeerzeugungsanlagen, Wasserwärmer und Wärmespeicher, Wärmeverteilung und -abgabe, Abwärmenutzung, lüftungstechnische Anlagen, Anlagen zum Kühlen, Be- und Entfeuchten);

c) Wärmenutzung bei Anlagen für die Elektrizitätserzeugung;

d) elektrische Energie in Hochbauten;

e) zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen.

← Art. 14 BEG Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Geltungsbereich Art. 16 BEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →