820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 15 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Übertragene Bereiche
Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
Art. 15 BEG · Übertragene Bereiche
1. Die Regierung legt in eigener Kompetenz die energetischen Anforderungen in folgenden Bereichen fest
a) Wärmeschutz von Gebäuden (winterlicher und sommerlicher Wärmeschutz sowie Heizwärmebedarf von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen, Kühlräumen, Gewächshäusern, Traglufthallen);
b) haustechnische Anlagen (Wärmeerzeugungsanlagen, Wasserwärmer und Wärmespeicher, Wärmeverteilung und -abgabe, Abwärmenutzung, lüftungstechnische Anlagen, Anlagen zum Kühlen, Be- und Entfeuchten);
c) Wärmenutzung bei Anlagen für die Elektrizitätserzeugung;
d) elektrische Energie in Hochbauten;
e) zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen.