820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 14 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Grossverbraucher
Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
Art. 14 BEG · Grossverbraucher
1. Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmebedarf von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
2. Mit Grossverbrauchern können anstelle von Verpflichtungen gemäss Absatz 1 Verbrauchsziele vereinbart werden. Solche Verbraucher können zugunsten einer Gesamtoptimierung von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden.
3. Die Regierung kann Ausnahmen und Zielvorgaben festlegen.