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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 13 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung

Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
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Art. 13 BEG · Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung

1. Neubauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten. Gleiches gilt bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude und Gebäudegruppen.

2. Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

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