820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 12 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Beheizte Freiluftbäder
Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
Art. 12 BEG · Beheizte Freiluftbäder
1. Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2. Die Regierung legt die Ausnahmen fest.