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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 11 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Heizungen im Freien

Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
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Art. 11 BEG · Heizungen im Freien

1. Die Installation neuer und der Ersatz bestehender ortsfester Heizungen im Freien, namentlich für Terrassen, Rampen, Rinnen und Sitzplätze sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

2. Der Betrieb mobiler Heizungen im Freien zu gewerblichen Zwecken, insbesondere Wärmestrahler, ist zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betreiber den Einsatz erneuerbarer Energie oder den Erwerb eines Zertifikats für die Kompensation des CO2-Ausstosses belegt.

3. Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2016 30 · gr (Art. 11 Abs. 1 BEG)
Building Permit Appeal Due to Steep Access Slope and Safety Concerns
The court orders the case to be returned to the municipality for re-examination, primarily to test the feasibility of installing a heating system on the access road as a proportionate measure.