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Art. 10a Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten

Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
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Art. 10a BEG · Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten

1. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass mindestens 10 Prozent des massgebenden Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden.

2. Die Regierung kann den Anteil am massgebenden Energiebedarf, der in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung einzusparen oder mit erneuerbaren Energien abzudecken ist, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Bundes auf maximal 20 Prozent erhöhen.

3. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig.

4. Die Regierung legt die Berechnungsweise und die Standardlösungen fest. Mit der fachgerechten Umsetzung einer Standardlösung ist die Anforderung gemäss den Absätzen 1 und 2 erfüllt.

5. Der Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie der Bezug von synthetischen Brennstoffen, die mit erneuerbarer Energie hergestellt werden, erfüllen die Anforderungen gemäss Absatz 1, sofern deren Anteil mindestens 20 Prozent beträgt. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

6. Von der Einhaltung der Anforderung gemäss Absatz 1 befreit sind Bauten, welche gestützt auf eine ab dem Jahr 1992 erteilte Baubewilligung erstellt worden sind, eine Minergie-Zertifizierung aufweisen oder im Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) die Gesamteffizienzklasse D erreichen.

7. Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

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