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820.200 BEGLGE CH-GR

Art. 10 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
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Art. 10 BEG · Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1. Nicht zulässig sind

a) die Installation von neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und der Ersatz des elektrischen Teils einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem;

b) der Einsatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung;

c) die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten.

2. Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

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