820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 10 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Kantonale Massnahmen - Energetische Anforderungen
Art. 10 BEG · Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1. Nicht zulässig sind
a) die Installation von neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und der Ersatz des elektrischen Teils einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem;
b) der Einsatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung;
c) die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten.
2. Die Regierung legt die Ausnahmen fest.