820.200
BEGLGE
CH-GR
Art. 1 Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 BEG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz ordnet die dem Kanton obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten auf dem Gebiete der Energiepolitik.
2. Spezialgesetzliche Regelungen im Bereich der Stromversorgung und Wasserkraftnutzung gehen diesem Gesetz vor.
3. Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrem Handeln die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Sie ergreifen hierzu auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen, namentlich in den Bereichen Raumplanung, Bau, Umwelt, Verkehr und Abgaben.