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820.150 KVUVPOCEIA CH-GR

Art. 9 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Zuständigkeit einer Bundesbehörde

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Art. 9 KVUVP · Zuständigkeit einer Bundesbehörde

1. Bei Vorhaben, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt die Fachstelle zuhanden des zuständigen kantonalen Departementes Stellung zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft sowie zum Umweltverträglichkeitsbericht. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen.

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