Art. 8 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Art. 8 KVUVP · Beurteilung der Umweltverträglichkeit
1. Die Fachstelle beurteilt den Bericht innert vier Monaten. Nach Eingang aller für die Beurteilung benötigten Unterlagen, insbesondere des vollständigen Berichts und der Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen, verbleiben der Fachstelle noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Bei komplexen Vorhaben kann die zuständige Behörde diese Fristen angemessen erstrecken.
2. Die Beurteilung der Fachstelle enthält insbesondere
a) die wesentlichen Aussagen des Berichts sowie Angaben über dessen Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit;
b) die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen;
c) die Darlegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten verschiedener Amtsstellen;
d) die massgeblichen Rechtsgrundlagen;
e) die Erwägungen, ob die Anlage den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entspricht.
3. Die Fachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.