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820.150 KVUVPOCEIA CH-GR

Art. 7 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Bekanntmachung des Berichts

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Art. 7 KVUVP · Bekanntmachung des Berichts

1. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt gegeben wird, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über Auflagen im massgeblichen Verfahren.

2. Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel zusammen mit der Publikation im massgeblichen Verfahren.

3. Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgesehen, so erfolgt die Bekanntmachung so früh wie möglich.

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