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820.150 KVUVPOCEIA CH-GR

Art. 6 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Pflichtenheft

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Art. 6 KVUVP · Pflichtenheft

1. Die Fachstelle nimmt nach Anhörung der betroffenen Amtsstellen Stellung zum Pflichtenheft und beantragt innert zwei Monaten der zuständigen Behörde dessen Genehmigung.

2. Für mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfungen ist im Pflichtenheft die Aufteilung der in jeder einzelnen Stufe zu prüfenden umweltrelevanten Auswirkungen darzulegen.

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