Art. 5 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Aufgaben der zuständigen Behörde
Art. 5 KVUVP · Aufgaben der zuständigen Behörde
1. Die zuständige Behörde sorgt für die Vorbereitung der Prüfung sowie für die Koordination mit anderen Verfahren und führt die Prüfung durch.
2. Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) der Entscheid über die UVP-Pflicht einer Anlage. Im Streitfall erlässt sie nach Anhören der Fachstelle eine anfechtbare Verfügung;
b) die Entgegennahme von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Umweltverträglichkeitsbericht (Bericht) sowie deren Weiterleitung an die Fachstelle;
c) die Weiterleitung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes und der Stellungnahme der Fachstelle an das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) bei Projekten, zu denen nach dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) das Bundesamt anzuhören ist;
d) die Genehmigung des Pflichtenheftes;
e) der Entscheid, ob die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht gilt;
f) die Durchführung des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens;
g) die Einholung der Stellungnahmen der Bewilligungsbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 UVPV und deren Weiterleitung an die Fachstelle;
h) die Einholung der Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes nach Artikel 22 Absatz 1 UVPV, wenn ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann;
i) die Durchführung der Anhörungsverfahren beim Bundesamt nach Artikel 14 Absatz 4 UVPV;
j) die Bekanntmachung des Berichts nach Artikel 15 UVPV;
k) die Bekanntmachung des Berichts, der Beurteilung der Fachstelle, der Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und des Entscheides, soweit er die Ergebnisse der UVP enthält, nach Artikel 20 UVPV;
l) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung sowie Anträge der Fachstelle und des Bundesamtes zu ergänzenden Abklärungen.
3. Ist die Regierung zuständige Behörde, obliegt die Verfahrensleitung nach Absatz 2 dem antragstellenden Departement.
4. Die zuständige Behörde kann die Aufgaben gemäss Absatz 2 Litera b-j der Fachstelle übertragen.