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820.150 KVUVPOCEIA CH-GR

Art. 4 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Gesuchstellende

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Art. 4 KVUVP · Gesuchstellende

1. Als Gesuchstellende gelten

a) bei privaten (konzessionierten und nicht konzessionierten) Anlagen im Bewilligungsverfahren sowie im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen: der private Bauherr;

b) bei öffentlichen Anlagen: die kantonale oder kommunale Verwaltungsstelle, bei Gemeindeverbänden das zuständige Verbandsorgan sowie andere Trägerschaften, welche das Projekt vorbereiten;

c) bei Meliorationen: die Trägerschaft.

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