820.150
KVUVPOCEIA
CH-GR
Art. 4 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Gesuchstellende
Art. 4 KVUVP · Gesuchstellende
1. Als Gesuchstellende gelten
a) bei privaten (konzessionierten und nicht konzessionierten) Anlagen im Bewilligungsverfahren sowie im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen: der private Bauherr;
b) bei öffentlichen Anlagen: die kantonale oder kommunale Verwaltungsstelle, bei Gemeindeverbänden das zuständige Verbandsorgan sowie andere Trägerschaften, welche das Projekt vorbereiten;
c) bei Meliorationen: die Trägerschaft.