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820.150 KVUVPOCEIA CH-GR

Art. 3 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren

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Art. 3 KVUVP · Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren

1. Die UVP wird von der Behörde des Kantons oder einer Gemeinde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens (massgebliches Verfahren) über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).

2. Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Über Kompetenzkonflikte entscheidet die Regierung.

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