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820.150 KVUVPOCEIA CH-GR

Art. 2 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Fachstelle

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Art. 2 KVUVP · Fachstelle

1. Das Amt für Natur und Umwelt ist Umweltschutzfachstelle (Fachstelle) im Sinne von Artikel 10c und Artikel 42 USG.

2. Die Fachstelle ist zuständig für fachübergreifende Umweltfragen sowie für die Beurteilung, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Sie berät die zuständige Behörde bei der Durchführung der UVP und sorgt für den rechtzeitigen Beizug der betroffenen Amtsstellen.

3. Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden spezialrechtlichen Fragen sind die Amtsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Vorschriften fallen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2004 126 · gr (Art. 2 KVUVP)
Municipal Council Development Plan Approval Overturned for Inadequate Environmental Measure Stipulation
Cited in the reasoning regarding the duties of the environmental protection specialist authority, though the final decision does not explicitly cite it to justify the outcome, only procedural grounds and costs.