820.150
KVUVPOCEIA
CH-GR
Art. 11 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Kostenpflicht
Art. 11 KVUVP · Kostenpflicht
1. Die Kosten für die Durchführung der UVP werden den Gesuchstellenden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden und der verursachten Aufwendungen auferlegt.
2. Für Anlagen, welche vom Kanton als Bauherr erstellt werden oder für welche der Kanton Beiträge leistet, wird auf eine Kostenverrechnung verzichtet.